Infektionsschutz-Gesetz

Mitteilungspflicht der Eltern und sonstiger Sorgeberechtigter gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz

Sehr geehrte Eltern,
das Infektionsschutzgesetz verpflichtet uns, Sie anlässlich der Aufnahme Ihres Kindes in unsere Einrichtung über die folgenden Punkte aufzuklären:
Wenn Ihr Kind eine ansteckende Krankheit (siehe Liste 1) hat, darf es die Einrichtung gemäß § 34 (1) erst wieder besuchen, wenn keine Ansteckungsfähigkeit mehr besteht. Ob ein Attest erforderlich ist oder nicht, können Sie anhand der nachfolgenden Übersicht sehen.

Übersicht: Ansteckende Krankheiten und die dabei zu beachtenden Regelungen des IfSG

Bei Vorliegen einer dieser Krankheiten sind Sie nach § 34 (5) verpflichtet, uns unter Angabe der medizinischen Diagnose unverzüglich zu benachrichtigen. Wenn Ihr Kind nach ärztlicher Feststellung bestimmte Krankheitserreger (siehe Liste 2) im Körper trägt oder ausscheidet, ohne selbst krank zu sein, müssen Sie uns das laut § 34 (2) bitte ebenfalls mitteilen. Es ist dann vom Gesundheitsamt zu entscheiden, wann das Kind die Einrichtung – möglicherweise unter bestimmten Auflagen – wieder besuchen darf.
Auch wenn jemand bei Ihnen zu Hause an einer ansteckenden Krankheit (siehe Tabelle 3) leidet, müssen Sie uns gemäß § 34 (3) umgehend informieren.
Eine Missachtung dieser Vorschriften kann mit Verhängung eines Bußgeldes geahndet werden.
Wenn Sie dazu weitere Fragen haben oder sich in Zweifelsfällen nicht sicher sind, sprechen Sie bitte uns, Ihr Gesundheitsamt oder Ihren Arzt an – man wird Ihnen gerne weiterhelfen.

Liste 1:
Ansteckende Krankheiten, bei deren Vorliegen das Kind die Einrichtung so lange nicht besuchen darf, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung nicht zu befürchten ist :

  • Cholera
  • Diphtherie
  • Durchfallerkrankung durch EHEC-Bakterien
  • Durchfallerkrankung (ausschließlich bei Kindern vor Vollendung des 6. Lebensjahres)
  • Hämorrhagisches Fieber, viral bedingt
  • Hirnhautentzündung (Meningitis) durch Meningokokken oder Haemophilus-B-Bakterien
  • Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
  • Keuchhusten
  • Masern
  • Mumps
  • Paratyphus
  • Pest
  • Poliomyelitis (Kinderlähmung)
  • Scharlach- und bestimmte StreptokokkenInfektionen
  • Shigellose (Ruhr)
  • Skabies (Krätze)
  • offene Tuberkulose der Lunge
  • Typhus
  • Virushepatitis (infektiöse Gelbsucht) Typ A und E
  • Windpocken
  • Verlausung

Liste 2:
Krankheitserreger, bei deren Nachweis in Sekreten der Atemwege (Diphtherie-Bakterien) oder im Stuhl (alle übrigen Bakterien) eine Zustimmung des Gesundheitsamtes für die (Wieder-)Zulassung zur Kindereinrichtung erforderlich ist :

  • Cholera-Vibrionen
  • Diphtherie-Bakterien
  • EHEC (enterohämorrhagische Escherichia coliBakterien)
  • Paratyphus-Salmonellen
  • Ruhrerreger (Shigellen)
  • Typhus-Salmonellen

Liste 3:
Ansteckende Krankheiten, bei deren Vorliegen in der Wohngemeinschaft das Kind die Einrichtung so lange nicht besuchen darf, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung nicht zu befürchten ist :

  • Cholera 
  • Diphtherie
  • Durchfallerkrankung durch EHEC-Bakterien (enterohämorrhagische Escherichia coli)
  • Hämorrhagisches Fieber, viral bedingt
  • Hirnhautentzündung (Meningitis) durch Meningokokken oder Haemophilus-B-Bakterien
  • Masern
  • Mumps
  • Paratyphus
  • Pest
  • Poliomyelitis (Kinderlähmung)
  • Shigellose (Ruhr)
  • offene Tuberkulose der Lunge
  • Typhus
  • Virushepatitis (infektiöse Gelbsucht) Typ A und E